§ 1 – Name und Sitz

  1. Der am 22. Juni 1983 gegründete Verein trägt den Namen “Aachener Wirtschaftsgespräche – Förderverein der Wirtschaftswissenschaften der RWTH Aachen e.V.”.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Aachen

§ 2 – Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Zusammenarbeit von Wirtschaftspraxis und Wirtschaftswissenschaften im Raum Aachen und die ideelle und materielle Förderung und Unterstützung der Wirtschaftswissenschaften an der RWTH Aachen.Dies bedeutet insbesondere, der Verein
    • führt wissenschaftliche Seminare und Vortragsveranstaltungen durch und beteiligt sich an Seminaren und Vortragsveranstaltungen anderer Veranstalter,
    • führt sonstige Veranstaltungen durch, die der Förderung dieser Ziele dienen,
    • fördert wirtschaftswissenschaftliche Veröffentlichungen,
    • fördert die Arbeit der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften (Fachbereich 8) in jeder sonstigen Weise.
  2. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar diesen Zwecken. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (wissenschaftliche) Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft vom 22. Juni 1983 bis zum 31. Dezember 1983.

§ 4 – Mitgliedsrecht

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person und jede andere Organisation werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins wirksam zu fördern. Über den erforderlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der den Antrag auch ohne Angabe von Gründen ablehnen kann.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt:
    • bei natürlichen Personen durch Tod,
    • bei juristischen Personen durch Auflösung,
    • durch Austritt,
    • durch Ausschluss
  3. Der Austritt bedarf einer schriftlichen Kündigung der Mitgliedschaft; diese muß gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Wahrung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere:
    • wegen ehrenrührigen Verhaltens,
    • wegen groben Verstoßes gegen die vom Verein verfolgten Zwecke,
    • wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
    • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann das betroffene Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.
  5. Ein Mitglied, das während eines Geschäftsjahres aus dem Verein – gleichgültig aus welchem Grund – ausscheidet, ist verpflichtet, für das laufende Geschäftsjahr den Beitrag noch zu zahlen.

§ 5 – Ehremitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliederversammlung kann besonders verdiente Förderer der Bestrebungen des Vereins zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge betragen für das Geschäftsjahr
    • für persönliche Mitglieder mindestens 20 €
    • für institutionelle Mitglieder mindesten 50 €.Die Mitglieder können sich durch einseitige Willenserklärung verpflichten, einen höheren Betrag zu leisten.
  2. Die Beiträge sind jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres im Voraus zu entrichten.
  3. Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung der Mitgliedsbeiträge beschließen.

§ 7 – Vereinsvermögen

  1. Das Vereinsvermögen und etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; ausgenommen davon ist Möglichkeit des Ersatzes von Aufwendungen bei vorheriger Zusage der Übernahme dieser Aufwendungen durch den Vorstand des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Sofern ein Mitglied aus dem Verein ausscheidet, hat es keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.
  5. Der Rechnungsabschluss für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr wird durch einen von der Mitgliederversammlung bestimmten Rechnungsprüfer geprüft.

§ 8 – Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung

§ 9 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden,
  • mindestens drei weiteren Vorstandsmitgliedern, darunter ein stellvertretender Vorsitzender, ein Schriftführer und ein Schatzmeister.

Dem Vorstand gehört der jeweilige Dekan der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften (Fachbereich 8) der RWTH Aachen an. Insgesamt müssen mindestens 2 Mitglieder des Vorstands hauptamtliche Universitätsprofessoren der Fakultät sein.

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden – mit Ausnahme des Dekans der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften – in der ordentlichen Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der erste Vorstand wird von der Gründerversammlung bestellt. Der Vorstand wählt aus seinem Kreis den Vorsitzenden und den Stellvertreter.
    Sollte ein Ehrenmitglied in den Vorstand gewählt werden, erhält es ein Stimmrecht für Vorstandsentscheidungen.
  2. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Verein wird durch den ersten Vorsitzenden und seinen Stellvertreter gesetzlich im Sinne des §26 BGB vertreten. Jeder von ihnen hat Einzelvertetungsbefugnis.
  4. Der Schriftführer erledigt im Einvernehmen mit dem ersten Vorsitzenden den Schriftverkehr.
  5. Der Schatzmeister erledigt die Kassenangelegenheiten und verwaltet das Vermögen des Vereins.
  6. Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Schatzmeister den Kassenbericht für das Geschäftsjahr zu erstatten. Die Rechnungslegung ist durch den von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer zu prüfen. Über das Ergebnis seiner Prüfung hat der Prüfer Bericht zu erstatten. Aufgrund dieses Berichtes hat die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Schatzmeisters mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden.

§ 10 – Mitgliederversammlung

  1. In jedem Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
    • die Wahl des Vorstands,
    • Wahl des Rechnungsprüfers,
    • Entgegennahme des Kassenberichts des Schatzmeisters und des Berichts des Rechnungsprüfers sowie Entlastung des Schatzmeisters,
    • Entlastung der übrigen Mitglieder des Vorstands.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei wichtigen Gründen jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Außerdem sind sie auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder innerhalb zweier Monate durch den Vorstand einzuberufen.
  4. Zu den Mitgliederversammlungen muß der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich einladen.
  5. Einzelanträge zur Tagesordnung müssen spätestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen.
  6. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit Ausnahme derjenigen Beschlüsse, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins herbeiführen sollen. Für die letzteren Beschlüsse ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  7. Der Schriftführer protokolliert die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 11 – Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck berufene Mitgliederversammlung beschließen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft von Freunden der Aachener Hochschule e.V. (FAHO), Düsseldorf, mit der Auflage, die Mittel im Rahmen ihrer Satzung zur Förderung der Wirtschaftswissenschaften an der RWTH Aachen zu verwenden.

§ 12 – Gerichtsstand

Gerichtsstand des Vereins ist Aachen.

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